Steuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen
Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurde für bestimmte Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung in der Ertragsteuer eingeführt.
Es ergeben sich Fragen, wie die 30 kW (peak)-, die 15 kW (peak)- und die 100 kW (peak)-Grenze zu lesen ist und welche PV – Anlagen unter die Steuerbefreiung fallen oder nicht. Mit dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 wurde ein Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen erläutert. § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften, also grundsätzlich auch für alle Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und der Genossenschaft.
Maßgeblich bei der Prüfung, ob eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlage (bestehend aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler) vorliegt, ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak.). Etwaige Drosselungen sind damit unerheblich. Auch die geographische Ausrichtung der Photovoltaikanlage hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der maßgeblichen Leistung. Begünstigte Photovoltaikanlagen sind nur solche, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Diese müssen sich auf, an oder in einem Gebäude befinden. Ebenfalls begünstigt sind solche Photovoltaikanlagen, die sich auf Nebengebäuden (z.B. Gartenhäuser, Garagen, Carports) befinden. Es sind grundsätzlich 30 kW (peak) auf Ein- und Zweifamilienhäusern sowie 15 kW (peak)/je Wohn- und/oder Geschäftseinheit auf den übrigen Gebäuden begünstigt.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG gilt für Einnahmen (z.B. Einspeisevergütung und Entgelte für Stromlieferungen an Mieter) und Entnahmen (z. B. für den zu eigenen Wohnzwecken verbrauchten Strom) unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.
Hier ist für den Steuerpflichtigen oder die Mitunternehmerschaft oder die Körperschaft zu prüfen, ob die maßgeblichen Leistungen der betriebenen Photovoltaikanlagen die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe einhalten. Nur die Photovoltaikanlagen, die diese Voraussetzungen erfüllen, gehen in die Prüfung der 100 kW (peak)- Grenze ein.
Danach ist zu prüfen, ob der jeweilige Steuerpflichtige oder die jeweilige Mitunternehmerschaft insgesamt die 100 kW (peak)- Grenze einhält.
Es ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:
1. Schritt: Prüfung der kWp-Grenze nach Gebäudeart.
2. Schritt: Prüfung der Einhaltung der persönlichen Höchstgrenze (100 kWp-Grenze).
Die im Marktstammdatenregister eingetragene kWp-Leistung dürfte grundlagenbescheidähnlichen Charakter haben.
Bei der höchstmöglichen kWp-Grenze wird zwischen unterschiedlichen Gebäudearten unterschieden. Das BMF-Schreiben v. 17. Juli 2023 bestimmt nicht, wann die jeweilige Gebäudeart vorliegt. Es dürfte die bewertungsrechtliche Einordnung heranzuziehen sein.
Die nachfolgende Tabelle aus dem BMF-Schreiben zeigt, welche maximale Größe (oder maßgebliche Leistung) eine Photovoltaikanlage (je Steuerpflichtiger/ Mitunternehmerschaft) in Abhängigkeit von Art des Gebäudes haben darf:
Die Steuerfreiheit ist auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft oder Körperschaft begrenzt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich um eine Freigrenze. Einbezogen werden bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, nur die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfassten Photovoltaikanlagen. Anlagen, für die § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG nicht zu Anwendung kommt (z.B. Freiflächenanlagen), wirken sich nicht auf den Verbrauch der Förderhöchstgrenze aus.
Nach dem BMF- Schreiben, Tz 15 ist beispielsweise eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kW (peak) nicht in die Ermittlung der 100 kW (peak)- Grenze einzubeziehen, da die maximale Leistung für das Gebäude bereits überschritten ist.
Bei Wohnungsunternehmen dürfte die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG kaum zum Zuge kommen, da bei dem Betrieb mehrerer PV- Anlagen schnell die Maximalgrenze von 100 kW (peak) überschritten wird.
Hervorzuheben ist, dass Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme einer Photovoltaikanlage ebenfalls gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sein können. Dies gilt einschränkend aber nur dann, wenn nur steuerfreie Einnahmen oder Entnahmen erzielt werden. Ist die Photovoltaikanlage aber Teil eines anderen Betriebs und kann ein Betriebsausgabenabzug mit steuerlicher Auswirkung geltend gemacht werden (vgl. Rz. 24-27 des BMF-Schreibens), dürfte die Veräußerung oder Entnahme der Photovoltaikanlage steuerpflichtig sein.
Unklar bleibt, ob die Prüfung im jeweiligen Veranlagungsjahr der Veräußerung oder über den gesamten Betreibungszeitraum der jeweiligen Photovoltaikanlage hinweg zu erfolgen hat. Es spricht vieles für eine veranlagungsjahrbezogene Prüfung.
Unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen stehende Betriebsausgaben sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abziehbar.
Ähnliche Artikel

- Bauen mit Holz
- Klima und Nachhaltigkeit
Ein inspirierender Tag für den Holzbau
Umgeben von Ständen von zahlreichen Holzbauunternehmen trafen sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Wirtschaft, Forschung und Politik am 3. Dezember 2024 zur Fachtagung „Serielles Bauen mit Fokus Holzbau“, einer gemeinsamen Veranstaltung in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW und dem Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (EBZ). Das gemeinsame Ziel? Den Baustoff Holz als Schlüssel für eine nachhaltige Zukunft zu etablieren.

- Messeauftritt
Der VdW auf der HEATEXPO
Die Wärmewende ist eine zentrale Herausforderung unserer Zeit – und die HEATEXPO 2024 in Dortmund bot eine Plattform, um innovative Lösungen und Strategien für die Zukunft der Wärmeversorgung zu diskutieren. Vom 26. bis 28. November präsentierte sich der VdW mit einem eigenen Stand samt Programm, welches die Rolle der Branche in der Transformation der Wärmeversorgung unterstrich. Die HEATEXPO 2024 vereint Akteure aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft, um die Herausforderungen und Chancen der Wärmewende zu beleuchten. Dabei richtet sie sich an ein breites Spektrum – von der Planung und Digitalisierung der Infrastruktur bis hin zur Nutzung innovativer Technologien. Der VdW Rheinland Westfalen nutzte mit seiner erstmaligen Teilnahme die Gelegenheit, die Wohnungswirtschaft als wichtigen Partner bei der Gestaltung zukunftsfähiger Wärmeversorgung zu positionieren.

- Holzbau
Wo steht der Holzbau in der sozial orientierten Wohnungswirtschaft?
Spannende Einblicke in den Holzbau bot der diesjährige Europäische Kongress des Forums Holzbau (EBH) im historischen Gürzenich in Köln. Neben interessanten Vorträgen und einem regen fachlichen Austausch wurden auch innovative Produkte vorgestellt, die neue Möglichkeiten im Holzbau aufzeigen. Dabei standen nicht nur klassische Ansätze im Vordergrund, sondern auch frische Ideen und ein erweiterter Blickwinkel auf nachhaltiges Bauen.

- Das Thema
Wärme aus dem Maschinenraum
Der Wohnungswirtschaft wird zuweilen unterstellt, sie sei ein schwerer Tanker und nur mühsam zu steuern. Wenn dem so ist, dann muss dieser Tanker ein für seine Verhältnisse ziemlich schnelles Manöver vollziehen: die Wärmewende. Bis 2045 soll das Wohnen klimaneutral werden. Der Kurswechsel wurde auf der politischen Brücke eingeläutet, sie auszuführen obliegt unter anderem den Wohnungsunternehmen und -genossenschaften. Sie schwitzen ganz schön unten im Maschinenraum und versuchen alles, damit das Manöver gelingt. Denn die Startbedingungen für die Wärmewende sind nicht besonders gut: Laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft werden 48,3 Prozent aller Wohnungen in Deutschland mit Gas beheizt, 23,4 Prozent mit Öl. Und selbst die Fernwärme, die in 15,2 Prozent aller Wohnungen zum Einsatz kommt, wird laut Bundeswirtschaftsministerium zum größten Teil aus Gas gewonnen, gefolgt von Braun- und Steinkohle.