Unzureichende Förderbedingungen für GEG-Maßnahmen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt Wohnungsunternehmen und -genossenschaften vor erhebliche Herausforderungen. Der Umstieg von fossil betriebenen Heizungsanlagen, wie etwa Gas-Zentralheizungen, auf neue, klimafreundliche Systeme ist mit hohen Investitionskosten verbunden. Es muss vermieden werden, dass diese Kosten zu unbezahlbaren Mieten führen. Vor diesem Hintergrund ist die Ausgestaltung der Förderung ein wichtiger Baustein, um die Vorgaben des neuen Gesetzes erfüllen zu können.
Allgemeine Förderbedingungen
Der derzeitige Vorschlag sieht vor, dass bis zu maximal 75 Prozent einer neuen Heizungsanlage förderfähig sind. Die Förderung setzt sich dabei aus insgesamt drei Bestandteilen zusammen:
30 Prozent der Förderung erfolgt einkommensunabhängig als Grundförderung, steht also allen Privatpersonen und auch Wohnungsunternehmen und -genossenschaften zur Verfügung.
Weitere 30 Prozent werden gefördert, wenn ein Haushalt weniger als 40.000 Euro an zu versteuerndem Einkommen hat. Wohnungsunternehmen und -genossenschaften sind von diesem Anteil ausgeschlossen, da er nur für selbstnutzende Eigentümer vorgesehen ist.
Schließlich wurde ein sogenannter Speed- Bonus eingeführt. Dieser wurde im Rahmen des Wohngipfels am 25. September 2023 angehoben und auf Wohnungsunternehmen und -genossenschaften ausgeweitet. Für die Jahre 2024 und 2025 können damit bis zu 25 Prozent gefördert werden, anschließend sinkt der Bonus zunächst jährlich um fünf Prozentpunkte und ab 2028 dann um jährlich drei Prozentpunkte. Ausgenommen von dieser zeitlichen Limitierung sind Gasetagenheizungen. Wohnungsunternehmen und -genossenschaften können somit in den kommenden Jahren maximal 55 Prozent der Kosten für neue Heizungsanlagen fördern lassen.
Einschränkungen für maximale Förderhöhe bei Mehrfamilienhäusern
Allerdings gibt es bei der Förderung für neue Heizungen in Mehrfamilienhäusern weitere Einschränkungen. So werden für die erste Wohneinheit maximal 30.000 Euro an förderfähigen Kosten übernommen. Bei der zweiten bis zur sechsten Wohneinheit werden je 10.000 Euro förderfähige Kosten angerechnet, ab der siebten Wohneinheit dann jeweils nur noch 3.000 Euro.
Damit bleibt die Gesamtförderung in der Regel deutlich unter den derzeit im Rahmen der BEG-Förderung vorgesehenen Fördermöglichkeiten zurück. Denn aktuell können pro Wohneinheit bis zu 60.000 Euro und pro Gebäude bis zu 600.000 Euro gefördert werden. Die im GEG vorgesehene Förderung würde diesen Förderwert erst ab ca. 179 Wohneinheiten pro Gebäude erreichen.
Damit Wohnungsunternehmen und -genossenschaften die Maßnahmen des GEG angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen erfolgreich umsetzen können, brauchen sie angemessene Förderbedingungen. Die derzeitigen Möglichkeiten reichen dafür nicht aus.
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