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N°1 – Der perfekte Sturm

Quelle: GWG Rhein-Erft

Rahmenbedingungen für das Bauen mit Holz

Der Einsatz von Holz kann einen Beitrag zur ressourcenschonenden und nachhaltigen Entwicklung des Bauwesens leisten. Im Gegensatz zu anderen Materialien ist Holz ein nachwachsender Rohstoff, so dass Holz als Bau- und Werkstoff große ökologische und klimapolitische Bedeutung zukommt. Wie steht es um die Rahmenbedingungen für den Bau von Wohnungen mit diesem besonderen Werkstoff?

Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Landesbauordnung 2018 enthielt daher wesentliche Anpassungen, um das Bauen mit Holz in Nordrhein-Westfalen zu erleichtern. Zusätzlich hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Rahmen der Wohnraumförderung ein neues Zusatzdarlehen für Bauvorhaben mit einem hohen Holzanteil eingeführt.

Anpassung der Bauordnung um „Bauen mit Holz“ zu erleichtern

Mit den Anpassungen in der Bauordnung wurden bereits 2019 die baurechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen mit Holz im Geschosswohnungsbau in Nordrhein-Westfalen verbessert. Bis zum Inkrafttreten der Bauordnung 2018 war der Holzbau in NRW nur bis zu drei Geschossen zulässig. Mit Inkrafttreten dieser ist Holzbau heute bis zur Hochhausgrenze, also 22 Meter (Oberkante Fertig Fußboden), möglich. Dadurch wird auch bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 der Einsatz moderner Holzbautechnologien durchgängig ermöglicht und damit der Einsatzbereich von Holz aus Baustoff deutlich erweitert. Für den Neubau von mehrgeschossigen Wohngebäuden und die Erweiterung von Bestandsgebäuden durch Aufstockungen in Holzbauweise wurde so eine wesentliche Anpassung der Landesbauordnung vorgenommen.

Mit dem in die Landesbauordnung 2018 neu eingefügten § 26 Abs. 3 BauO NRW erweitert das Land Nordrhein-Westfalen den Anwendungsbereich der Verwendung von Holz im Hochbau. Mit dieser Vorschrift wird zugelassen, tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zu errichten, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchabschnitten, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können. Dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, zum Beispiel in Form einer bauaufsichtlichen Zulassung bzw. einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder durch begleitende planerische Maßnahmen, wie der Installation einer selbsttätigen Feuerlöschanlage.

Zudem enthält der mit der Landesbauordnung 2018 neu eingefügte § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BauO eine Erleichterung für oberste Geschosse von Dachräumen bzw. für Dachstühle aus Holz. Diese Regelung ermöglicht, dass die tragenden Holzbauteile im Dachstuhl keine Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen müssen, sofern sich im Spitzboden keine Aufenthaltsräume befinden.

Darüber hinaus werden in § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW Balkon- und Altane von den Anforderungen freigestellt, soweit diese keine (Lauben-)Gänge Rettungswege darstellen.

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Muster-Holzbaurichtlinie 2020

Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen gem. der Landesbauordnung 2018 erfolgt durch die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (M-HolzBauRL). Diese beschreibt die Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzrahmenbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 sowie an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5. Zudem werden Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen bei Gebäuden der vorgenannten Gebäudeklassen ergänzt.

Die Weiterentwicklung von Produkt- und Systemlösungen des modernen Holzbaus schreitet stetig voran. Um hiermit Schritt halten zu können, wurde im November letzten Jahres in der Landesvertretung Baden-Württemberg in Berlin der Entwurf der Muster-Holzbau-Richtlinie 2023 (MHolzBauRL) der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Zu den wesentlichen Änderungen der Neufassung zählen eine weitere Konkretisierung der Errichtung von Holzgebäuden bis zur Hochhausgrenze mittels geregelter Bauarten, die Verwendung der Holztafelbauweise in der Gebäudeklasse 5, die Öffnung des Anwendungsbereiches der Richtlinie für bestimmte Sonderbauten, eine ressourcenoptimierte Brandschutzbekleidung sowie weitere und allgemein gültige Ausführungen für den Anschluss und die Fügung von Bauteilen.  Gleiches gilt für die Umsetzung von Installationen. Eine Veröffentlichung der Richtlinie ist durch die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz bislang nicht erfolgt.

 

Baden-Württemberg schreitet unterdes mit gutem Beispiel auch im Bereich der Anpassung der Technischen Baubestimmungen voran und hat durch einen neuen und umfangreichen Bauteilkatalog Ergänzungen zur Muster-Holzbaurichtlinie 2020 vorgenommen, die Anfang 2023 in Kraft getreten sind.

Trotz fehlender Anpassungen im Bereich der Technischen Baubestimmungen können in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Bauordnungsbehörden mehrgeschossige und ambitionierte Holzbauprojekte durch die Wohnungswirtschaft in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Für die effiziente Umsetzung stehen versierte Fachplaner und Holzbauunternehmen zur Verfügung. Entscheidend hierfür ist eine Beachtung der infolge von integrierter Planung und Vorfertigung veränderten Planungsprozesse.

Förderung für Bauen mit Holz

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat das Potenzial von Holz für den Bau von bezahlbarem Wohnraum erkannt und unterstützt den Einsatz von Holz als Baumaterial durch ein Zusatzdarlehen im Rahmen der Wohnraumförderung. Demnach werden pro Kilogramm Holz 1,30 Euro bis zu einem Gesamtvolumen von 17.000 Euro pro Wohneinheit gefördert. Das Darlehen richtet sich an Hybrid- und Massivholzhäuser die einen deutlichen Anteil von fest verbautem Holz vorweisen, welches aus nachhaltigen Quellen (z.B. FSC oder PEFC) stammt.

Auf das Darlehen wird in allen Mietenstufen ein Tilgungsnachlass von 50 Prozent gewährt.

Holzbautechnische Fragestellungen zum Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz können unter  Bauen mit Holz.NRW – Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz (bauen-mit-holz.nrw) eingesehen werden.

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