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Pressemitteilung

Faires-Wohnen-Gesetz NRW: VdW fordert Nachbesserungen für klima- und demografiegerechtes Wohnen

23. April 2026

Die NRW-Landesregierung hat den Entwurf eines sogenannten „Faires-Wohnen-Gesetzes Nordrhein-Westfalen“ (FWoG NRW) zur Verbändeanhörung vorgelegt, das das bisherige Wohnraumstärkungsgesetz ablösen und weiterentwickeln soll. 

Der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (VdW) Rheinland Westfalen begrüßt diese Weiterentwicklung grundsätzlich. Kritsch bewertet wird jedoch, dass zentrale Regelungen in der Praxis zu eng gefasst sind und dadurch Aufgaben, wie etwa die energetische Modernisierung von Wohnungen, erschwert werden könnten.

Die sozial verantwortlich handelnden Wohnungsunternehmen und -genossenschaften im VdW Rheinland Westfalen stehen vor der Aufgabe, ihre Wohnungsbestände bis 2045 klimaneutral umzubauen. Dafür sind in Einzelfällen auch tiefgreifende Eingriffe bis hin zum Abriss nicht mehr sanierungsfähiger Gebäude erforderlich. Dies kann temporären Leerstand oder einen vorübergehenden Entzug von Wohnungen am Markt zur Folge haben, insbesondere, wenn ganze Quartiere betroffen sind.

Der VdW Rheinland Westfalen unterstützt die klimapolitischen Ziele ausdrücklich und bewertet entsprechende Maßnahmen als im überragenden öffentlichen Interesse liegend. Ob der Gesetzesentwurf diese Potenziale ausreichend berücksichtigt, ist jedoch kritisch zu hinterfragen.

Aus Sicht des VdW sollten entsprechende Vorhaben – insbesondere energetische Modernisierungen und Ersatzneubauten – zumindest einem Anzeigeverfahren unterliegen oder ihre Genehmigungsfähigkeit klar geregelt werden. Die vorgesehenen Regelungen gehen hier zu weit: Kritisch gesehen werden insbesondere wirtschaftlich nicht darstellbare Sanierungspflichten sowie Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Modernisierung oder Ersatzneubau.

Zudem handelt es sich bei den betroffenen Gebäuden nicht um „Schrottimmobilien“, sondern um baulich intakte Bestände mit lediglich vorübergehendem Leerstand im Zuge geplanter Maßnahmen.

Das Wiederherstellungsgebot sollte die genannten klimapolitischen Ziele – insbesondere Modernisierungen sowie Ersatzneubauten nach Abriss – ausdrücklich berücksichtigen. Für entsprechende Vorhaben sollte die Norm daher keine Anwendung finden, wenn sie im Rahmen umfassender Modernisierungsmaßnahmen umgesetzt werden.

Kritisch gesehen wird darüber hinaus die Ausgestaltung von Untersuchungs- und Datenerhebungspflichten. Diese sollten auf das notwendige Maß beschränkt werden. Kosten dürfen nur für erforderliche und begründete Maßnahmen bei den Eigentümern liegen; unnötige Untersuchungen sind durch die Behörden zu tragen.

Auch die Fristenregelungen werden als zu starr bewertet. Sie sollten flexibler ausgestaltet und als „angemessen“ definiert werden. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung sollte zudem bereits als ausreichender Ausschlussgrund für behördliche Anordnungen gelten.

Die Regelungen zur Treuhandverwaltung und zur Übernahme von Immobilien durch Gemeinden sind schwere Eigentumseingriffe. Hier muss ausreichend geklärt sein, dass diese Instrumente nur bei schwerwiegenden Fällen eines rechtswidrigen Bewirtschaftungsmodells angewandt werden. Diese Notwendigkeit sieht der Verband dann als gegeben, wenn solche „Schrottimmobilen“ negative Ausstrahlungen auf ganze Wohnquartiere entwickeln und so die Arbeit von verantwortungsvollen Bestandshaltern stören.