thema der Wohnungswirtschaft
N°1 – Der perfekte Sturm

PV-Anlage auf dem Dach
VdW Rheinland Westfalen
Landespolitik NRW

Neue Stufe der Solardachpflicht in NRW in Kraft

Bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes muss in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2026 eine Solaranlage auf dafür geeigneten Dachflächen installiert werden. Mehr Mieterstrom-Angebote wird es deshalb aber vermutlich nicht geben. Dazu bestehen noch immer zu viele Rechtsunsicherheiten.

Für Neubauten gilt die so genannte Solardachpflicht bereits seit 2024 für Nicht-Wohngebäude und seit 2025 auch für Wohngebäude. Mit Januar 2026 trat sie auch für den Gebäudebestand in Kraft, und zwar dann, wenn ein Dach vollständig erneuert wird. So ist es in §42a der Landesbauordnung NRW geregelt. Die Pflicht greift, wenn die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Hiervon sind Baumaßnahmen ausgenommen, mit denen ausschließlich kurzfristig eingetretene Schäden behoben werden. Weitere Details finden sich in der Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen.

Pflichten eines
Netzbetreibers

Wer die Hoffnung hat, dass mit dieser neuen Pflicht mehr Mieterinnen und Mieter von günstigem Strom auf dem eigenen Dach profitiert, wird wahrscheinlich enttäuscht werden.

Gerade die sozial orientierte Wohnungswirtschaft ist an einer Verbreitung von Mieterstrom-Projekten interessiert. Doch es gibt rechtliche Unsicherheiten beim Umgang mit dem erzeugten Strom, die nur auf EU-Ebene rechtssicher gelöst werden können. Denn wer seine Mieterinnen und Mieter mit dem erzeugten Strom versorgen möchte, gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshof grundsätzlich als Netzbetreiber und muss die entsprechenden erheblichen Regulierungspflichten erfüllen.

Zwar hat der Bundestag Ende 2025 eine Übergangsregelung geschaffen, nach der bereits angeschlossene Anlagen (Stichtag: 23. Dezember 2025) bis zum Jahr 2029 nicht der Regulierung für Energieversorgungsnetzen unterworfen sind. Für Anlagen, die danach ans Netz angeschlossen werden, ist aber weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob sie auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung Kundenanlagen sein können. Dies wiederum hängt davon ab, ob die konkrete Anlage die Definition eines Verteilernetzes nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erfüllt.

Und welche Regeln ab 2029 gelten, ist offen. Auch für bestehende Anlagen.

Ähnliche Artikel