Der politische Weg zur Klimaneutralität
„Auch auf die Mobilität im Quartier wird die EPBD Auswirkungen haben.“
Mit dem Klimaschutzgesetz hat sich Deutschland das Ziel auf die Fahne geschrieben, bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen, fünf Jahre früher als es die Europäische Union für ihre Mitgliedsstaaten zur Erreichung des Pariser Klimaabkommens festgelegt hat. Die politischen Vorgaben zum Erreichen der Klimaneutralität kommen somit primär von europäischer und Bundesebene, obwohl auch Länder und Kommunen entsprechende Regelungen treffen können. Und sie adressieren alle Sektoren, insbesondere auch den Gebäudesektor, der für rund 30 Prozent der CO2-Emissionen in Deutschland verantwortlich ist.
Im Wesentlichen finden sich die Vorgaben für den Gebäudesektor in Deutschland aktuell im Gebäudeenergiegesetz (GEG), dessen Ziel es ist, „einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.“ (§ 1 GEG).
Darin geregelt sind unter anderem Vorgaben zu den energetischen Anforderungen eines Neubaus, Regelungen für Energieausweise, aber auch zu Anforderungen an Heizungsanlagen. Das sogenannte Heizungsgesetz, das zuletzt 2023 angepasst wurde, sieht insbesondere vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Die Regelung ist dabei an die Fristen der kommunalen Wärmeplanung gekoppelt – tritt also in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern ab Juli 2026 in Kraft und in kleineren Kommunen ab Juli 2028. Das Gesetz ist insgesamt technologieoffen gestaltet – für Heizungen kommen also beispielsweise Wärmepumpen, Fernwärme oder auch Biomasse in Frage.
Die derzeitige Bunderegierung hat im Dezember 2025 angekündigt, das Gebäudeenergiegesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) umzubenennen. Am 24. Februar 2026 haben die Koalitionäre Eckpunkte vorgestellt, welche inhaltlichen Änderungen mit der Umbenennung verbunden sind.
Auch die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) muss in nationales Recht überführt werden. Die im April 2024 in Kraft getretene Richtlinie soll die Energieeffizienz und Dekarbonisierung des Gebäudesektors erhöhen und dabei helfen, das EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Als Richtlinie erlangt sie erst dann Gültigkeit, wenn sie ins nationale Recht überführt wird – die Frist dazu läuft am 29. Mai 2026 aus. Es ist zu erwarten, dass wesentliche Teile daraus sich im neuen GMG wiederfinden werden.
Zur Richtlinie zählt, dass ab Januar 2030 alle neuen Gebäude als Nullemissionsgebäude gebaut werden müssen, die vor Ort keine CO2-Emissionen durch fossile Energieträger mehr ausstoßen. Weiterhin soll spätestens dann eine Solardachpflicht für Neubauten eingeführt werden. In Nordrhein-Westfalen besteht diese allerdings bereits seit 2025.
Für Bestandsgebäude sollen die EU-Mitgliedsstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne vorlegen, in denen sie Ziele und Pfade zur Reduktion des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs für alle Wohngebäude bis 2050 definieren. Bis 2030 soll der Primärenergieverbrauch des Wohngebäudebestands im Vergleich zu 2020 um mindestens 16 Prozent reduziert werden, bis 2035 um 20-22 Prozent.
Anschließend sollen ab 2040 nationale Werte festgelegt werden, die es zu unterschreiten gilt. Mindestens 55 Prozent der Reduzierung beim durchschnittlichen Primärenergieverbrauch soll aus den 43 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz stammen.
Schnelles Lexikon
EPBD: EU-Gebäuderichtlinie bzw. Energy Performance of Buildings Directive
Europäische Richtlinie zur Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestandes in den EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens 2050, die von den Staaten in nationales Recht umzusetzen ist.
GEG: Gebäudeenergiegesetz
Deutsches Bundesgesetz zur Reduzierung der Emissionen des nationalen Gebäudebestandes in Deutschland. Viele Vorgaben der EU-EPBD sind in dieses Gesetz überführt worden. Zukünftig soll das Gesetz voraussichtlich Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) heißen.
GEIG: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Deutsches Bundesgesetz, das Elektromobilität und Ladeinfrastruktur in Gebäuden in Deutschland regelt – wesentliche darin enthaltene Vorgaben wurden auf EU-Ebene beschlossen.
Die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten weiterhin. Sofern eine Evaluierung 2030 zeigt, dass der Gebäudesektor sein Ziel verfehlt, soll nachgesteuert werden.
Darüber hinaus formuliert die EPBD auch Vorgaben zur Gebäudeautomatisierung, also zur digitalen Überwachung der Energieeffizienz und zu entsprechenden Steuerungsfunktionen im Gebäude für Neubauten und größere Renovierungen. Auch auf die Mobilität im Quartier wird die EPBD Auswirkungen haben: Für neue Gebäude und bei größeren Renovierungen müssen bei Vorhandensein von mehr als drei Autostellplätzen mindestens 50 Prozent der Stellplätze für Elektromobilität vorverkabelt werden – die übrigen Stellplätze sollen, wie bisher durch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vorgegeben, mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zudem muss mindestens ein Ladepunkt geschaffen werden. Weiterhin sollen pro Wohneinheit mindestens zwei Fahrradstellplätze bereitgestellt werden.
Weitere Neuerungen sind Vorgaben zu den Energieausweisen, deren Bedeutung gestärkt werden soll. Energieausweise dienen in Deutschland bislang der Transparenz über die energetische Qualität von Gebäuden (§§ 79–88 GEG) und ordnen diese einer Effizienzklasse zu. Unterschieden wird zwischen Bedarfsausweisen und Verbrauchsausweisen. Eine unmittelbare Steuerungswirkung entfalten Energieausweise bislang nicht, da aus ihnen keine direkten Sanierungsverpflichtungen folgen.
In der aktuellen EPBD vorgesehen sind unter anderem eine EU-weit harmonisierte Effizienzskala, höhere Anforderungen an Qualität und Vergleichbarkeit sowie eine digitale Erfassung in nationalen Datenbanken (Art. 19–21 EPBD). Zudem sollen die Ausweise als Grundlage für die nationalen Gebäuderenovierungspläne der Mitgliedstaaten dienen (Art. 3 und 9 EPBD). Energieausweise könnten damit perspektivisch eine stärker steuernde Rolle einnehmen.
Darüber hinaus sieht die EPBD vor, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial künftig im Energieausweis ausgewiesen wird: ab 2028 für Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² und ab 2030 für alle neuen Gebäude. Die Aufnahme des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials markiert dabei einen grundlegenden Perspektivwechsel von der reinen Betriebsenergie hin zu einer ganzheitlichen Betrachtung der Klimawirkungen von Gebäuden, einschließlich Baustoffherstellung, Errichtung, Nutzung und Rückbau.
Wie konkret die jeweiligen Vorgaben der EPBD in nationales Recht in Deutschland übernommen werden, wird aktuell noch im Gesetzgebungsprozess entschieden. Allerdings machten die Fraktionsvorsitzenden bei der Vorstellung der Eckpunkte des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes klar, dass Spielräume in der Umsetzung ausgeschöpft und bei der EU-Kommission um eine Verlängerung der Umsetzungsfristen der Richtlinie, ein Verschlanken der Vorschriften und eine Implementierung des Quartiersgedanken gebeten werden soll. Die nationalen Gebäudeeffizienzklassen würden entsprechend den europäischen Vorgaben bis Ende 2029 harmonisiert.
Den Eckpunkten zufolge sollen bei der Reform des sogenannten Heizungsgesetzes die im Gebäudeenergiegesetz 2023 eingefügten Paragraphen §§ 71 – 71p sowie § 72 des GEG abgeschafft werden. Damit entfällt auch die Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung sowie das Betriebsverbot für bestimmte Heizungsarten.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz werde so technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher werden. Die Entscheidung über die künftige Heizungsart soll bei den Eigentümerinnen und Eigentümern liegen. Das Gesetz soll einen technologieoffenen Katalog mit den möglichen Heizungsoptionen nennen und dabei Offenheit für Innovationen schaffen.
Es sollen auch weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden können, unter der Voraussetzung, dass diese ab dem 1. Januar 2029 mit einem zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe betrieben werden. 2029 soll dieser Anteil bei mindestens zehn Prozent liegen. Bis 2040 sollen dann drei Schritte im Gesetz regeln, wie der Anstieg dieser sogenannten Bio-Treppe aussehen wird. Für den klimafreundlichen Brennstoffanteil entfällt der CO2-Preis. Zum Schutz der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen soll eine Regelung geschaffen werden. Die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten weiterhin. Sofern eine Evaluierung 2030 zeigt, dass der Gebäudesektor sein Ziel verfehlt, soll nachgesteuert werden.
Wer Heizstoffe in Verkehr bringt, wird zum anteiligen Einsatz von klimafreundlichen Gasen bzw. klimafreundlichem Heizöl verpflichtet; dazu zählen technologieoffen insbesondere Biomethan, Wasserstoff, Wasserstoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl. Zur konkreten Umsetzung soll das Bundeswirtschaftsministerium zum Sommer 2026 ein Eckpunktepapier vorstellen.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll bis mindestens 2029 auskömmlich sein.
Die Wärmeplanung soll für kleine Kommunen unter 15.000 Einwohnern vereinfacht, das Wärmeplanungsgesetz zügig novelliert werden. Die sogenannte AVBFernwärmeV und die Wärmelieferverordnung sollen novelliert werden, um Wärmepreise fair, transparent und bezahlbar zu machen. Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) soll gesetzlich neu geregelt und aufgestockt werden. Es soll eine Möglichkeit zur angemessenen Weitergabe von Kosten für Investitionen in die Dekarbonisierung sowie die Netzinfrastruktur geschaffen werden, bei gleichzeitiger Wahrung der Bezahlbarkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher. Das bestehende jährliche voraussetzungslose Leistungsanpassungsrecht des Kunden soll im Sinne der Planungssicherheit für Wärmenetzbetreiber und der Anpassung an den realistischen Verbrauch geändert werden. Zudem sollen die Regelungen zur Kostenneutralität „moderat angepasst“ werden. Schließlich soll zur Sicherstellung von Transparenz und Verbraucherschutz eine Preistransparenzplattform eingerichtet sowie unter anderem die Preisaufsicht gestärkt und eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden. Die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen sollen nach Möglichkeit in einem neuen Wärmegesetz geregelt werden.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, das Gesetz vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten zu lassen. Dazu muss der Gesetzentwurf, der auf diesen Eckwerten fußt, aber erst noch im Bundestag verabschiedet werden.
Die Abschaffung der 65-Prozent-Regelung schafft aus Sicht des VdW Rheinland Westfalen Unsicherheiten für die Wohnungswirtschaft. Insgesamt bleibt abzuwarten, wie der Text im Gesetzesblatt am Ende konkret aussehen wird, auch im Hinblick auf den Schutz von Mieterinnen und Mietern vor überhöhten Nebenkosten oder auf die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie.
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